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Auch Rentner müssen höhere Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen

Auch Rentner müssen höhere Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen
Aktuelles
08.08.2023

Auch Rentner müssen höhere Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen

Die Freude über die kräftig ausgefallene Rentenerhöhung zum 1. Juli 2023 war groß. Doch nicht alles davon kommt bei den Rentnern zukünftig auch an. Denn ebenfalls zum 1. Juli 2023 wurden die Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht.

Rentner müssen die Beiträge allein tragen

Von ihrer Brutto-Rente müssen gesetzliche Pflicht- oder freiwillig Krankenversicherte Rentner noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Während die Rentenbezieher von den Krankenversicherungsbeiträgen nur die Hälfte tragen müssen, zahlen sie die Beiträge zur Pflegeversicherung allein. Daher treffen sie die seit dem 1. Juli 2023 erhöhten Beiträge in voller Höhe.

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde um 0,35 Beitragssatzpunkte von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Dieser gilt für Eltern mit einem berücksichtigungsfähigen Kind bzw. mit nachgewiesener Elterneigenschaft. Daneben wird seit dem 1. Juli 2023 für das zweite bis fünfte Kind jeweils ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022, die der Gesetzgeber mit der Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) umgesetzt hat. Für die Beitragsabschläge berücksichtigt werden leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie dauerhaft im Haushalt  des Versicherten lebende Pflegekinder.

Eltern bleibt man ein Leben lang

Der Gesetzgeber berücksichtigt für die Berechnung der Abschläge vom Pflegeversicherungsbeitrag Kinder nur während der Phase der Kindererziehung. Der Gesetzgeber versteht darunter die ersten 25 Lebensjahre eines Kindes. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird ein Kind auch steuerlich berücksichtigt – durch die Zahlung von Kindergeld und die Gewährung von Kinderfreibeträgen. Bei Renteneintritt haben die Kinder in der Regel jedoch das 25. Lebensjahr vollendet, ihre Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen und sind finanziell selbständig. Eltern von erwachsenen Kindern profitieren nicht mehr von den Abschlägen für mehrere Kinder. Sie zahlen wieder den regulären Beitragssatz von 3, 4 Prozent, müssen jedoch keinen Zuschlag für Kinderlose zahlen, denn die Elterneigenschaft an sich gilt ein Leben lang.

Beispiel: Ein Rentner erhält im Jahr 2023 eine monatliche Bruttorente von 1.000 Euro. Er hat ein Kind, welches 30 Jahre alt ist. Bislang mussten 30,50 Euro (3,05 Prozent) monatlich an die Pflegeversicherung abgeführt werden. Ab dem 1. Juli 2023 sind es 34,00 Euro (3,4 Prozent). Zwar ist das Kind schon über 25 Jahre alt. Die Elterneigenschaft bleibt aber lebenslang erhalten, so dass kein Kinderzuschlag fällig wird.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den Versicherte ab dem 23. Lebensjahr zahlen müssen, wird von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Rentner ohne Kinder müssen daher grundsätzlich einen Gesamtbeitrag von 4,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze an die Pflegekasse abführen. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber jedoch für Versicherte vorgesehen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Diese zahlen ebenfalls nur den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent.

Beispiel: Ein kinderloser Rentner erhält im Jahr 2023 eine monatliche Bruttorente von 1.000 Euro. Bislang mussten 34,00 Euro (3,05 Prozent + 0,35 Prozent Kinderlosenzuschlag) monatlich an die Pflegeversicherung abgeführt werden. Ab dem 1. Juli 2023 sind es 40,00 Euro (3,4 Prozent + 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag).


Vereinfachte Nachweise bis 30. Juni 2025

Da nunmehr nicht nur die Elterneigenschaft für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder und ihr Alter, sind diese Angaben künftig auch gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen. Dafür soll bis spätestens 30. Juni 2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert wurden. Eine Mitteilung erübrigt sich, wenn diese Angaben der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse bereits bekannt sind. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.

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