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Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungsgemäß

Verfassungswidrige Besteuerung muss im Einzelfall nachgewiesen werden

Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungsgemäß
Aktuelles
25.04.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungsgemäß

Verfassungswidrige Besteuerung muss im Einzelfall nachgewiesen werden

20 Jahre Alterseinkünftegesetz, 20 Jahre Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit und eine Vielzahl von Klagen wegen der Doppelbesteuerung von Renten. Das Alterseinkünftegesetz regelt die Umstellung auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung. Das bedeutet: Einerseits steigt der Anteil der als Sonderausgaben abzugsfähigen Rentenversicherungsbeiträge und andererseits wächst der steuerpflichtige Anteil der Renten.

Renten – Doppelbesteuerung im Einzelfall möglich
Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Besteuerung der Renten zwar grundsätzlich für verfassungskonform erklärt. Er hat aber auch bestätigt, dass es im Einzelfall zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen kann. Eine solche liegt vor, wenn die aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt höher sind, als die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse.

Selbständige und Höherverdienende eher betroffen
Bei der überwiegenden Zahl der aktuellen und künftigen Rentenbezieher kommt es zu keiner Doppelbesteuerung der Renten. Dazu kann es aber beispielsweise bei Selbständigen und besserverdienenden Arbeitnehmern kommen, die in der Vergangenheit hohe Vorsorgeaufwendungen geleistet haben, die im Rahmen der sogenannten Höchstbetragsrechnung steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig waren.

Nachweis erfordert aufwendige Berechnung
Für die konkrete Ermittlung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung müssen über zwei sehr lange Zeiträume (Rentenansparphase mit ggf. über 40 Beitragsjahren sowie Rentenbezugsphase über den Zeitraum der statistischen Lebenserwartung) Daten erhoben und Berechnungen vorgenommen werden. Die Feststellungs- und Nachweislast dafür trifft zwar den Steuerpflichtigen, die Berechnung muss aber das Finanzamt durchführen.

Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben reagiert
Aufgrund der BFH-Urteile aus 2021 und weiterer Verfassungsbeschwerden hat der Gesetzgeber nachgebessert. So sind die Rentenversicherungsbeiträge bereits seit 2023, und damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant, bis zu einem Höchstbetrag komplett abziehbar. Und auch der Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils auf 100 %, das Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags für Pensionen und des Altersentlastungsbetrags bis auf 0 Euro wird seit 2024 hinausgezögert.

Erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058, und damit 18 Jahre später, werden die Renten und Pensionen zu 100 % besteuert. Auch die Finanzverwaltung hat reagiert und Steuern auf gesetzliche Renten seit 2021 vorläufig festgesetzt.

Künftig keine vorläufige Festsetzung mehr
Nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerden Ende des Jahres 2023 nicht zur Entscheidung angenommen hatte, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im März 2025 zwei Kurzgutachten von namhaften Professoren vorgelegt. Diese kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass das geltende Recht der Besteuerung gesetzlicher Renten verfassungsgemäß ist. Das BMF hat daraufhin den Katalog der Vorläufigkeitsvermerke mit Wirkung zum 10. März 2025 geändert.

Künftige Bescheide ergehen nicht mehr vorläufig im Hinblick auf eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Renten. Vorangegangene Steuerfestsetzungen mit dem bisherigen Vorläufigkeitsvermerk bleiben bestehen. Sie sind nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären. Wer jedoch gegen diese Festsetzung vorgehen will, sollte schnellstmöglich einen substanziierten Änderungsantrag stellen, damit die Änderungsmöglichkeit der Festsetzung nicht durch die Verjährung verhindert wird.

Einsprüche können weiterhin sinnvoll sein
Beim BFH sind allerdings noch zwei weitere Revisionsverfahren anhängig. Für neue, ohne den Vorläufigkeitsvermerk ergehende Steuerbescheide kann es daher sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Tipp: Die Erfolgsaussichten von Änderungsanträgen sowie Einsprüchen gegen neue Steuerbescheide sind aufgrund der neueren Rechtsprechung und der beiden Kurzgutachten als gering einzuschätzen. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie weitere Fragen haben oder uns mit der Einlegung eines Änderungsantrags oder Einspruchs beauftragen möchten.

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