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Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025

Sicherungsniveau von 48 Prozent wird gehalten

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025
Aktuelles
03.06.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025

Sicherungsniveau von 48 Prozent wird gehalten

Senioren dürfen sich auch im Jahr 2025 über gute Nachrichten aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales freuen. Bundeseinheitlich werden die Renten zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen. So sieht es die vom Bundeskabinett beschlossene Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 vor. Diese muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Zwar stellt dies die niedrigste Erhöhung seit vier Jahren dar. Sie liegt aber immer noch über der aktuellen Inflationsrate. Bei einer Monatsrente von 800 Euro bedeutet dies eine Erhöhung um 29,92 Euro.

Zum 1. Juli 2025 beträgt der neue Rentenwert, der sich in Euro pro Entgeltpunkt bemisst, dann bundeseinheitlich 40,79 Euro (bislang 39,32 Euro). Der Rentenwert entspricht einer monatlichen Rente, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Dieser Wert wird regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres über die Rentenanpassungsformel angepasst.

Rentenniveau von 48 Prozent wird gehalten

Nach aktueller Gesetzeslage darf das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 nicht unter die Haltelinie von 48 Prozent sinken. Das Rentenniveau stellt dabei das Verhältnis zwischen einer Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung auf Basis eines durchschnittlichen Einkommens und dem durchschnittlichen Einkommen eines Arbeitsnehmers dar. Für 2025 hätte das Rentenniveau diesen Wert von 48 Prozent jedoch unterschritten. Daher wurde die übliche Rentenanpassungsformel außer Kraft gesetzt und der aktuelle Rentenwert so festgelegt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird.

In den kommenden Jahren wird sich die Anzahl der Rentner im Verhältnis zu der Zahl der Beitragszahler weiter erhöhen. Durch die Finanzierung der Renten im Umlageverfahren, das heißt aus den laufenden Beitragseinnahmen, kann es so zu einem weiteren Absinken des Rentenniveaus kommen. Denn gesetzlich festgeschrieben ist das Rentenniveau von 48 Prozent nur bis zum Jahr 2025. Sinkt das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 auf unter 43 Prozent, hat der Gesetzgeber Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Rentenerhöhung muss grundsätzlich auch versteuert werden

Die erfreulichen Rentenerhöhungen landen allerdings nicht komplett im Portemonnaie der Rentenbezieher, sondern erst nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (bei gesetzlich Versicherten) sowie ggf. von Einkommensteuer (ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Ausschlaggebend für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils ist der Beginn der Rente. Die volle Versteuerung der Rente wird bis ins Jahr 2058 gestreckt. Allerdings sind bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 bereits 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig. Die Prozentzahl erhöht sich seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.

Der für das Erstjahr der Rentenzahlung ermittelte steuerfreie Betrag bleibt auch in den Folgejahren gleich. Dadurch schlägt jede Rentenerhöhung bei der Steuerpflicht zu 100 Prozent zu Buche. Demzufolge kann es passieren, dass auch Senioren, die schon seit vielen Jahren eine Rente beziehen und bisher keine Steuern zahlen mussten, inzwischen verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und Einkommensteuer zu zahlen.

Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung

Obwohl Rentenerhöhungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind, müssen dennoch nicht unbedingt Steuern gezahlt werden. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag (derzeit 12.096 Euro/Jahr für Alleinstehende bzw. 24.192 Euro/Jahr für Verheiratete) liegt, fällt tatsächlich Steuer an. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens müssen alle Einkünfte in einer Steuererklärung angegeben werden.

Zu den in der Steuererklärung zu berücksichtigenden Einkünften zählen dabei insbesondere die Regelaltersrente ebenso wie die Witwen-/Witwerrente und die Frührente (nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags in Höhe von 102 Euro), Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge sowie Nebenverdienste oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dafür dürfen in der Steuererklärung auch Ausgaben angegeben werden, die das Einkommen oder die anfallende Steuer mindern, wie z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Aufwendungen für haushaltnahe Dienstleistungen und Krankheitskosten.

Tipp: Rentner, die noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben, sollten angesichts der Rentenerhöhung auf jeden Fall prüfen lassen, ob sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und ob Steuern zu zahlen sind.

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