Mit dem E-Auto Geld sparen und verdienen
Die Elektromobilität ist schon seit Jahren ein zentraler Baustein, um Treibhausgase einzusparen. Staatliche und steuerliche Förderungen sollen Kaufanreize schaffen, vermehrt Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge zu kaufen. Künftig sollen allerdings nur noch reine Elektroautos gefördert werden.
THG-Quote ab 2022 nutzen
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) basiert auf dem Gedanken, dass Elektrofahrzeuge (unabhängig von der Herkunft des tatsächlichen Ladestroms) Emissionen einsparen. In der Praxis kaufen Mineralölunternehmen, die die gesetzlich vorgegebene CO2Reduktion nicht selbst erfüllen können, eingespartes CO2 und schaffen dadurch einen Ausgleich zu den von ihnen ausgestoßenen Klimagasen. Seit dem 1. Januar 2022 können alle Halter von reinen Elektrofahrzeugen mit den eingesparten Emissionen selbst Einnahmen erzielen. Hybridfahrzeuge und PluginHybride sind nicht begünstigt.
Antrag bis 28. Februar 2023 stellen
Um die jährliche Prämie für die THG-Quote zu erhalten, müssen sich Fahrzeughalter zwingend an einen externen Dienstleister wenden. Dieser muss dann bis Ende Februar des Folgejahres, für 2022 also bis zum 28. Februar 2023, einen entsprechenden Antrag beim Umweltbundesamt (UBA) stellen. Die Berechtigung zum Bezug der THG-Prämie ist im Antrag anhand des Fahrzeugscheins nachzuweisen. Der Antrag wird vom UBA überprüft und zertifiziert.
Höhe der Prämie hängt vom Ankäufer ab
Die Höhe der THG-Prämie hängt nicht von der Größe, dem Fahrzeugalter, dem Energieverbrauch oder der Jahresfahrleistung ab, sondern vom externen Dienstleister, da es sehr viele Vergütungsmodelle gibt. Die THG-Quote kann mit einem festen Betrag vergütet werden oder an den aktuellen CO2-Preis gekoppelt sein. Jährlich können je Fahrzeug zwischen 250 und 400 Euro erzielt werden.
Steuerliche Auswirkungen der THG-Prämie
Bei betrieblichen Fahrzeugen ist die THG-Prämie eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird der Dienstwagen einem Arbeitnehmer überlassen, so steht die THG-Quote dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen ergeben sich daraus nicht. Die Übertragung der THG-Quote für ein betriebliches Elektroauto an einen Ankäufer ist auch umsatzsteuerbar. Die Umsatzsteuer ist dabei in der Regel aus dem Bruttoerlös herauszurechnen. Für Elektrofahrzeuge im Privatvermögen sind die Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quote dagegen weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig.
Tipp: Halter von Elektrofahrzeugen sollten sich die zusätzliche Einnahme nicht entgehen lassen und die Prämie für die THG-Quote für 2022 beantragen, zumal die Prämie für Fahrzeuge im Privatvermögen sogar steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Umweltbonus soll es auch 2023 geben
Wer sich aktuell ein Elektroauto oder ein PluginHybrid kauft, kann dafür einen staatlichen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro erhalten. Auch in den kommenden Jahren soll es für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge einen Umweltbonus geben. Für PluginHybride läuft die Förderung hingegen Ende 2022 aus.
Jahr | Nettolistenpreis | Bundesanteil | Herstelleranteil |
2023 | bis 40.000 € | 4.500 € | 4.500 € |
2023 | 40.000 € und bis 65.000 € | 3.000 € | 3.000 € |
2024 | bis 45.000 € | 3.000 € | 3.000 € |
Umweltbonus für E-Autos ab 2023
Unternehmer sollen ab dem 1. September 2023 keinen Umweltbonus mehr erhalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz prüft allerdings, ob Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen weiterhin gefördert werden.
Schnelles Handeln ist gefragt
Wer die Anschaffung eines Elektroautos für sein Unternehmen plant, sollte sich rasch entscheiden, denn für die Förderung ist das Datum des Förderantrags maßgeblich. Dieser kann jedoch erst gestellt werden, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten ist der 31. August 2023 schneller da, als man denkt. Hinzu kommt, dass die Fördermittel im Klima-und Transformationsfonds bereitgestellt werden und die Förderung endet, wenn diese Mittel ausgeschöpft sind.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Umweltbonus wie geplant in einer neuen Förderrichtlinie umgesetzt und auch die steuerliche Förderung der Privatnutzung künftig auf nur noch reine Elektrofahrzeuge begrenzt wird.