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Mini- und Midi-Job-Bereich wird ausgedehnt

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen ändern sich zum 1. Oktober 2022
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30.08.2022 — zuletzt aktualisiert: 26.09.2022

Mini- und Midi-Job-Bereich wird ausgedehnt

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen ändern sich zum 1. Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober 2022 muss nicht nur in allen Bran­chen ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro brutto je Arbeitsstunde gezahlt werden. Auch die Gering­fügigkeitsgrenze (Mini­-Job) wird angehoben und der so­genannte Übergangsbereich (Midi­-Job) wird ausgedehnt. Arbeitgeber sind daher gefordert. Sie müssen bestehende Arbeitsverträge prüfen und ggf. anpassen. Die Neurege­lung eröffnet Arbeitgebern und Arbeitnehmern aber auch neue Möglichkeiten und mehr Flexibilität.

Mini-Job-Grenze steigt auf 520 Euro
Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Oktober 2022 von derzeit- 450 Euro auf 520 Euro an­gehoben. Künftig soll sie dynamisch bei jeder Erhöhung des Mindestlohns mit ansteigen. Damit kann künftig eine Erhöhung des Mindestlohns bei gleichbleibender Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden nicht mehr zum Über­schreiten der Mini­-Job-­Grenze und damit zur ungewollten Sozialversicherungspflicht führen. Mini­-Jobber dürfen ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr als 43,33 Stunden pro Monat beschäftigt werden (520 Euro / 12,00 Euro je Stun­de = 43,33 Stunden). Das entspricht 25 % einer Vollzeit­stelle, wenn von einer 40-Stunden­Woche ausgegangen wird bzw. 10 Stunden pro Woche.

Mini-Jobs sind rentenversicherungspflichtig
Mini­-Jobs sind für den Arbeitnehmer in der Kranken­-, Pfle­ge­- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Eigenanteil nur 3,6 % des Entgelts beträgt. Bei einem Verdienst von 520 Euro sind dies 18,72 Euro. Allerdings können sich Mini­-Jobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ob das sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Für Arbeitgeber sind Mini-Jobs teurer
Mini-Jobs sind äußerst beliebt. Doch für den Arbeitge­ber sind sie teurer als ein normales sozialversicherungs­pflichtiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Ar­beitgeber nur Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 19,975 % (Arbeitgeberanteil) zuzüglich der Beiträge zu den Umlagen U1 und U2, zur Insolvenzgeldumlage und zur Unfallversicherung zu zahlen hat. Beim Mini­-Job da­gegen zahlt der Arbeitgeber auf das Arbeitsentgelt eines Mini­-Jobbers pauschale Beiträge (13 % zur Krankenversi­cherung, 15 % zur Rentenversicherung und in der Regel 2 % pauschale Lohnsteuer). Hinzu kommen 0,9 % Umla­ge für Krankheitsaufwendungen (U1), 0,29 % Umlage für Schwangerschafts-­/Mutterschaftsaufwendungen (U2), 0,09 % Insolvenzgeldumlage sowie individuelle Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Midi-Job-Grenze steigt auf 1.600 Euro
Zum 1. Oktober 2022 wird auch der sogenannte Über­gangsbereich (Gleitzone) ausgeweitet. Wer oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 520 Euro ab Oktober 2022) verdient, ist in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig. Im sogenannten Übergangsbereich von 520,01 Euro bis 1.600 Euro (ab Oktober 2022) fallen die Sozialversicherungsbeiträge jedoch noch nicht in vollem Umfang an. Die Beiträge des Arbeitnehmers (Midi­-Job­bers) steigen innerhalb dieses Übergangsbereichs erst allmählich auf den vollen Beitragsanteil an. Der Arbeitneh­mer hat damit bei Löhnen zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro weniger Abzüge. Dennoch erwirbt ein Midi-­Jobber Rentenansprüche auf das tatsächliche Arbeitsentgelt und nicht nur auf den beitragspflichtigen Teil. Außerdem ist er kranken­ und pflegeversichert sowie gegen Arbeitslosig­keit versichert. Handelt es sich um das erste Arbeitsver­hältnis, fällt innerhalb dieses Übergangsbereichs in der Regel keine oder nur geringe Lohnsteuer an.

Bisher zahlte der Arbeitgeber im Übergangsbereich im­mer den „normalen“ Arbeitgeberanteil zur Sozialversi­cherung zuzüglich der Umlagen und der Unfallversiche­rungsbeiträge. Ab Oktober 2022 wird auch für Arbeitgeber die Berechnung im Gleitzonenbereich angepasst und als Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeit­nehmerbeitrag anhand einer speziellen Formel ermittelt.

Mini-Job versus Midi-Job
Midi­-Jobs werden zwar für Arbeitgeber im unteren Bereich der Gleitzone teurer als bisher. Sie sind aber gegenüber Mini­-Jobs immer noch vorteilhafter. Hinzu kommt, dass ein Mini­-Jobber zeitlich nur sehr begrenzt eingesetzt werden kann, denn bereits bei 43,5 Arbeitsstunden pro Monat, die mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden, wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Bei höheren Stundenlöhnen mindert sich die maximal zulässige mo­natliche Arbeitszeit entsprechend.

Beispiel für Oktober 2022:
Arbeitgeber A beschäftigt zwei Mini­-Jobber mit einem monatlichen Entgelt von 520 Euro. Arbeitgeber B beschäf­tigt einen Arbeitnehmer für 1.040 Euro. Umlagen und Un­fallversicherungsbeiträge werden nicht berücksichtigt.

Arbeitgeber A zahlt (30 % x 520 Euro x 2 =) 312 Euro an Lohnnebenkosten (2 % pauschale Lohnsteuer + 13 % Krankenversicherung + 15 % Rentenversicherung)

Arbeitgeber B zahlt 229,38 Euro (22,06 %, Berechnung nach besonderer Gleitzonenformel). Arbeitgeber B spart damit fast 83 Euro an Lohnnebenkosten.

Übergangsregelung bis Ende 2023
Für Arbeitnehmer, die am 30. September 2022 als Midi­-Jobber mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro tätig sind, gibt es eine Übergangsrege­lung. Sie werden ab 1. Oktober 2022 nicht automatisch zu Mini­-Jobbern, sondern bleiben bis Ende 2023 sozialversi­cherungspflichtig in der Gleitzone. Der Gesamtsozialver­sicherungsbeitragssatz ermittelt sich für sie nach einem besonderen Faktor.

Tipp: Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns und die damit verbundenen Lohn­nebenkosten steigen in vielen Unternehmen die Personalaufwendungen. Unternehmer und Selb­ständige sollten daher die Kalkulation ihrer Produk­te und Dienstleistungen bzw. ihrer Stundensätze prüfen und falls erforderlich, anpassen. Sie sollten aber auch bei Neueinstellungen prüfen, ob eine Beschäftigung als Midi­-Jobber nicht eine Win-­win-­Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein könnte.

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