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Was 2022 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

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05.01.2022 — zuletzt aktualisiert: 10.01.2022

Was 2022 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Mehr Zeit für die Steuererklärung
Viele Arbeitnehmer sind durch den Bezug von Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 erstmals verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Aber auch viele Unternehmer müssen noch die Steuern für 2020 „erledigen“. Grundsätzlich endete die Frist dafür am 31. Juli 2021, coronabedingt gab es eine Verlängerung bis 31. Oktober 2021. Wer für die Steuererklärung jedoch einen Steuerberater beauftragt hatte, hat noch bis zum 31. Mai 2022 Zeit, seine Erklärung für das Jahr 2020 beim Finanzamt einzureichen. Die Steuererklärung für das Jahr 2021 ist jedoch – nach aktuellem Rechtsstand – wieder zu den regulären Fristen, d. h. bis zum 31. Juli 2022 bzw. für Steuerpflichtige mit Steuerberater bis Ende Februar 2023 einzureichen.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wird um 240 Euro auf 9.984 Euro angehoben.

Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der abziehbare Höchstbetrag wird – entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags – in 2022 von 9.744 Euro auf 9.984 Euro angehoben.

Zinsbescheide ergehen vorläufig
Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) waren bis vor kurzem zwei Verfahren wegen der seit Jahren unveränderten Höhe der steuerlichen Zinsen mit 6 Prozent p. a. anhängig. Die Verfahren wurden zwischenzeitlich entschieden. Das BVerfG stuft die steuerliche Verzinsung von Nachzahlungs- als auch von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 als verfassungswidrig ein. Allerdings soll die Vorschrift für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiterhin anwendbar sein, ohne dass der Gesetzgeber hier tätig werden muss. Der Gesetzgeber wird lediglich aufgefordert, bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung auf den Weg zu bringen, die dann auch rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide über Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gelten soll. Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden wurden alle offenen Einspruchsverfahren für Zinszeiträume bis Ende 2018 zurückgewiesen.

Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 werden künftig ausgesetzt und damit „auf null“ aber vorläufig festgesetzt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen und das Finanzamt die Zinsfestsetzung daraufhin entsprechend geändert hat. Entsprechendes gilt, wenn gegen die bisherige Zinsfestsetzung richtigerweise Einspruch eingelegt wurde. Eine ggf. gewährte Aussetzung der Vollziehung bleibt ebenfalls bestehen. In Klagefällen setzt das Gericht die Zinsfestsetzung ebenfalls weiterhin aus.

Hinweis: Andere steuerliche Zinsen wie Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen sind von der Entscheidung des BVerfG nicht betroffen.

Entfernungspauschale erhöht sich ab Kilometer 21
Arbeitnehmer und Unternehmer, die mindestens 21 Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, können auch in 2022 eine erhöhte Kilometerpauschale steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Abzug bringen. Im Jahr 2022 sind für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer abziehbar. Trotz der Erhöhung der Kilometersätze können allerdings wie bisher maximal 4.500 Euro geltend gemacht werden, sofern nicht der private Pkw genutzt wird. Für Dienstreisen mit einem privaten Pkw gilt weiterhin die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.

Pauschbetrag für Arbeit im Homeoffice auch 2022 abziehbar
Während der coronabedingten Einschränkungen arbeiten viele Arbeitnehmer, aber auch Gewerbetreibende und Freiberufler von zu Hause aus. Sie alle können von dem Pauschbetrag für das Homeoffice profitieren, wenn sie über kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne verfügen. Für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice können – so die Pläne der Ampelkoalition – auch in 2022 pauschal 5 Euro als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, maximal für 120 Tage, also max. 600 Euro im Jahr. Bei Arbeitnehmern wirken sich die Tagespauschalen allerdings nur aus, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge bleiben gleich
Das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge bleiben in 2022 im Vergleich zu 2021 gleich. Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Der Kinderfreibetrag wurde ab 2021 je Kind und Elternteil auf 2.730 Euro erhöht. Auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wurde auf 1.464 Euro erhöht. Damit betragen die Freibeträge, die der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienen, für jedes berücksichtigungsfähige Kind auch in 2022 insgesamt 8.388 Euro.

Dauerhaft höherer Entlastungsbetrag
Für Alleinerziehende wurde der Entlastungsbetrag nicht nur für die Jahre 2020 und 2021, sondern dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der höhere Freibetrag wird von den Finanzämtern in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eingepflegt und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Soweit dabei noch kein Freibetrag abgezogen wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

Mehr Unterhalt für minderjährige Kinder
Die Düsseldorfer Tabelle, welche die Sätze zum Kindesunterhalt regelt, wurde zum Jahresbeginn 2022 erneut angepasst. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt demnach der monatliche Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 396 Euro (2021: 393 Euro), für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 455 Euro (2021: 451 Euro) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 533 Euro (2021: 528 Euro). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden erhöht: von monatlich 564 Euro auf 569 Euro. Zu beachten ist, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen ist.

Mehr Beiträge zur Rürup-Rente und gesetzlichen Altersvorsorge abziehbar
Auch im Jahr 2022 steigt der Prozentsatz der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Renten (sogenannte Basisaltersvorsorge) um 2 Prozentpunkte. In 2022 sind bereits 94 Prozent der Beiträge abziehbar, maximal 94 Prozent des Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung, d. h. 24.100 Euro (94 Prozent von 25.639 Euro).

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt
Mit dem Anstieg des Prozentsatzes der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge und zur Rürup-Rente steigt auch der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Bei Neurentnern des Jahres 2022 beträgt der steuerpflichtige Anteil an den Alterseinkünften somit 82 Prozent. Damit sind nur 18 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein.

Grundsteuerwerterklärung ist abzugeben
In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung voraussichtlich im März 2022, oft in Form einer Allgemeinverfügung, aufgefordert werden. Ab Juli 2022 können die Erklärungen dann beim Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022  zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen
Auch 2022 wird für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an einem mindestens 10 Jahre alten Eigenheim ein Steuerbonus gewährt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 Prozent der Sanierungsaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden.

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