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Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für Jahressteuergesetz 2022 vor
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01.09.2022

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Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für Jahressteuergesetz 2022 vor

Ende Juli hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf für ein Jahressteuergesetz veröffentlicht. Wer umfangreiche Erleichterungen und Steuersenkungen erwartet, wird enttäuscht. Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von kleinen Anpassungen und Klarstellungen aufgrund der Rechtsprechung und der Auffassungen der Finanzverwaltung. Immerhin hat der Entwurf einen Umfang von 150 Seiten und betrifft fast alle Steuerarten. Zu den ertragsteuerlichen Änderungen für Unternehmer und Steuerpflichtige gehören die folgenden Regelungen.

Änderungen bei der Abschreibung von Gebäuden

Bei Gebäuden kann derzeit noch in begründeten Ausnahmefällen von den typisierten Abschreibungssätzen (2 Prozent, 2,5 Prozent oder 3 Prozent – je nach Gebäudeart) abgewichen und nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese Ausnahmeregelung soll ab 2023 aufgehoben werden, um Bürokratieaufwand zu vermindern und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Dafür soll der lineare Abschreibungssatz für neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben werden. Die daraus resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren wird aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden haben, welche regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen soll. Der höhere Abschreibungssatz soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Altersvorsorgeaufwendungen vollständig als Sonderausgaben abziehbar

Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und für eine Rürup-Rente werden steuerlich als Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt. Jeder Euro zur Basisrente (maximal 25.638,60 Euro) ist im Jahr 2022 mit 94 Prozent steuerlich absetzbar. Während der abziehbare Teil in der Vergangenheit jährlich um 2 Prozentpunkte gestiegen ist, soll der vollständige Abzug dieser Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nun bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein. Ziel ist es, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Grundrentenzuschlag soll steuerfrei sein

Seit 2021 erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, einen Grundrentenzuschlag. Dieser beträgt nach Schätzungen im Schnitt 75 Euro monatlich. Damit der Grundrentenzuschlag in voller Höhe und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen kann, soll er rückwirkend ab 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden.

Sparer-Pauschbetrag soll steigen

Der Sparerpauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

Bereits für den aktuellen Veranlagungszeitraum 2022 soll es möglich sein, Verluste aus Kapitalvermögen eines Ehegatten ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten auszugleichen.

Ausbildungsfreibetrag soll angehoben werden

Eltern können für ein sich in Berufsausbildung befindendes, auswärtig untergebrachtes, volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, einen Ausbildungsfreibetrag abziehen. Dieser soll ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden.

Höhere Arbeitslohngrenze für Pauschalversteuerung

Wer Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt, kann das Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer lohnversteuern. Zu den Voraussetzungen gehört, dass der Arbeitslohn je Arbeitstag durchschnittlich 120 Euro nicht übersteigt. Es ist dabei geplant, die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung ab 2023 von 120 Euro auf 150 Euro anzuheben, damit die Pauschalversteuerungsoption angesichts steigender Mindest- und Tariflöhne ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

Bauabzugsteuer ist elektronisch anzumelden

Hat ein Unternehmer eine Bauleistung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Auftraggeber bezogen und greifen keine besonderen Ausnahmen (Bagatellgrenzen oder Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung des leistenden Bauunternehmers), ist er grundsätzlich zur Einbehaltung der Bauabzugsteuer verpflichtet. Dabei hat er als Leistungsempfänger einen pauschalen Betrag von 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrags einzubehalten, auf amtlichem Vordruck beim Finanzamt des leistenden Bauunternehmers bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats anzumelden und abzuführen. Ab 2024 soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen das Gesetzgebungsverfahren noch mit sich bringt.

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