Steuerhinterziehung wird teuer
2,9 Mrd. Euro Steuernachzahlungen und 1.586 Jahre Freiheitsstrafe
Wer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, Steuern nicht oder zu spät zahlt oder gar Steuern hinterzieht, wird bestraft. Das Strafmaß reicht von kleinen Geldbußen bis hin zum mehrjährigen Freiheitsentzug.
Zu den steuerlichen Verpflichtungen gehört insbesondere, die Steuererklärungen pünktlich abzugeben und fällige Steuern rechtzeitig zu zahlen. Wer hier säumig wird, muss mit Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen rechnen. Säumniszuschläge fallen an, wenn Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Nur bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen werden noch keine Zuschläge erhoben. Dann ist die Schonfrist jedoch vorbei und für jeden angefangenen Monat der Säumnis werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages fällig. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen lag dagegen bisher im Ermessen der Finanzverwaltung. Das ändert sich ab 2019. Für Steuererklärungen für 2018 entstehen bei verspäteter Abgabe automatisch Verspätungszuschläge, in der Regel in Höhe von 0,25 Prozent der rückständigen Steuerschuld, mindestens in Höhe von 25 Euro je angefangenen Monat. Nur in Ausnahmefüllen wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Während Verspätungs- und Säumniszuschläge von jedem Finanzamt festgesetzt werden, sind bei Ordnungswidrigkeiten und Steuerhinterziehung spezielle Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter zuständig. Im Jahr 2017 wurden von diesen rund 62.000 Strafverfahren bearbeitet, über 13.00 davon rechtskräftig abgeschlossen. Es ergingen 7.879 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung. Dabei wurden Freiheitsstrafen von insgesamt 1.586 Jahren verhängt. Insgesamt stellte die Steuerfahndung bundesweit Mehrsteuern in Höhe von 2,9 Mrd. Euro fest.
Die Zahlen verdeutlichen: Steuerhinterziehung wird nicht nur teuer, sondern kann auch mit Freiheitsentzug geahndet werden. Mit einer wirksamen Selbstanzeige kann allerdings die Strafverfolgung vermieden werden. So wurden 2017 über 9.000 Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Hinterziehung von Steuern von bis zu 25.000 Euro eingestellt. Denn seit 2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch möglich, wenn der hinterzogene Steuerbetrag pro Jahr und Steuerart 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 25.000 Euro kann von der Strafverfolgung nur dann abgesehen werden, wenn neben Steuern und Hinterziehungszinsen prozentual gestaffelte Zuschläge gezahlt werden. Die Zuschläge betragen:
- 10 % der hinterzogenen Steuer*, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt;
- 15 % der hinterzogenen Steuer*, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1 Mio. Euro nicht übersteigt,
- 20 % der hinterzogenen Steuer*, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. Euro übersteigt
(*= hinterzogener Betrag pro Jahr und Steuerart).
Hinweis: Stellt sich später heraus, dass in der Selbstanzeige falsche Angaben gemacht worden sind, kann das Strafverfahren von der Ermittlungsbehörde wieder aufgenommen werden.
(Stand: 27.09.2018)
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