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Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung

 

Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Juli 2005 gibt es einen Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Grund für die geänderte Besteuerung der Renten ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 nach welchem Renten und Pensionen gleich besteuert werden müssen.

Alle Rentenversicherungsträger müssen seit Oktober 2009 die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen automatisch an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiterleiten. Die ZfA gibt diese Informationen dann gesammelt an das Finanzamt weiter.

Grundsätzlich ist es immer besser, selbst aktiv zu werden, weil dadurch Verspätungszuschläge oder Ärger mit dem Finanzamt vermieden werden können. Wenn Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, dann sind Sie hierzu verpflichtet.

Das Finanzamt macht bei den Rentnern Stichproben. Da die Prüfkriterien der Finanzämter aber von Jahr zu Jahr wechseln, ist davon auszugehen, dass in wenigen Jahren alle Steuerpflichtigen unter den Rentnern entdeckt werden.

Steuerpflichtig sind grundsätzlich alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten aber auch Betriebsrenten und Renten aus privaten Versicherungen. Ob Sie aber tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, ob die Altersbezüge eine bestimmte Grenze überschreiten oder ob neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erzielt werden.

Betroffen sind insbesondere Rentner, die neben der Rente weitere Einkünfte haben. Aber auch Rentner, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen, müssen immer häufiger Steuern zahlen. Grund dafür ist die nachgelagerte Besteuerung, wodurch nach und nach ein immer höherer Anteil der Rente steuerpflichtig wird. Ausschlaggebend für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils ist der Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns. Dieser beträgt 50 Prozent bei Rentenbeginn im Jahr 2005 und früher. Der Besteuerungsanteil erhöht sich für jeden neuen Rentenjahrgang. Er beträgt 60 Prozent bei einem Rentenbeginn im Jahr 2010 und bereits 82 Prozent bei Rentenbeginn im Jahr 2022. Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil jedes Jahr nur noch um 0,5 Prozentpunkte, sodass erst für den Rentenjahrgang 2025 der sogenannte Besteuerungsanteil der Rente bei 100 Prozent liegt. Der Besteuerungsanteil, besser gesagt, der daraus resultierende Rentenfreibetrag im Jahr des jeweiligen Rentenbeginns wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Er verändert sich auch nicht bei Rentenerhöhungen. Das bedeutet: Jede Rentenerhöhung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

Sie mindern Ihre Steuerlast oder müssen gar keine Steuern zahlen, wenn Sie möglichst viele außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend machen können. Das können beispielsweise sein: Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten oder Kosten für Haushaltshilfen oder Handwerkerleistungen.

Die Einkommensteuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wer die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, braucht die Erklärung erst zum 28. Februar des übernächsten Jahres abzugeben. Die Steuererklärung 2024 ist für steuerlich Beratene sogar erst bis zum 30. April 2026 einzureichen.

Strafverfahren sind eher nicht zu befürchten, aber die Steuern müssen in jedem Fall nachgezahlt werden, und es werden Zinsen und Verspätungszuschläge fällig.

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