Steuerfalle Berliner Testament
Das sogenannte Berliner Testament ist in Deutschland einer der meistgewählten Wege zur Regelung der Erbfolge in Familien. Beim Berliner Testament erklären sich die beiden Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben. Die Kinder erben erst dann, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der zunächst überlebende Elternteil versorgt bleibt und die Kinder nicht zu früh zu Vermögen kommen.
Erbschaftsteuerlich ist diese Gestaltung allerdings sehr ungünstig, weil gesetzliche Freibeträge nicht optimal genutzt werden. Dazu ein einfaches Beispiel:
Ein Ehepaar mit zwei Kindern verfügt über ein Gesamtvermögen von 1,5 Mio. EUR, welches beiden Partnern je zur Hälfte gehört. Welche Erbschaftsteuer entsteht?
Beim Versterben des ersten Ehegatten entsteht zunächst keine Steuer. Hier reichen die hohen persönlichen Freibeträge bei Ehegatten noch aus. Beim Tod des zweiten Ehegatten erben die Kinder, diese erhalten jedoch nur einen persönlichen Freibetrag von jeweils 400.000 EUR. Jedes der Kinder muss daher ca. 51.000 EUR Erbschaftsteuer zahlen.
Bei gesetzlicher Erbfolge dagegen erbt der überlebende Ehegatte zu ein Halb und die beiden Kinder jeweils zu einem Viertel. Hier würde die Erbschaftsteuer hingegen nur jeweils ca. 17.000 EUR betragen.
Noch besser ist es, die Erbfolge per Testament zu gestalten. Die Kinder werden zu jeweils ein Halb als Erben eingesetzt. In diesem Fall wird die Erbschaftsteuer ganz vermieden. Die Versorgung des überlebenden Ehegatten kann auf anderem Weg, z. B. über Versorgungsleistungen oder die Einräumung eines Nießbrauchs, sichergestellt werden.
Das Beispiel zeigt, welche Nachteile das Berliner Testament aus steuerlicher Sicht mit sich bringt. Übersteigt das elterliche Vermögen 400.000 EUR je Kind führt das Berliner Testament zu einer erbschaftsteuerlichen Mehrbelastung. Ob diese Mehrbelastung in Kauf genommen wird, muss jeder für sich selbst entscheiden. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, diese Entscheidung erst nach einer ausführlichen rechtlichen und steuerlichen Beratung zu fällen. Nur so werden unnötige Belastungen und Fehler vermieden.
(Stand: 13.10.2011)
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