Muss ich Einkommensteuer zahlen, wenn mein Ehegatte stirbt?

 

 

Meist lassen sich verheiratete, zusammenlebende Senioren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen, denn darin kann ein wesentlicher Vorteil liegen: Der Splittingtarif! Das bedeutet, dass die Ehegatten gemeinsam als ein Steuerpflichtiger mit einem doppelten Grundfreibetrag von 16.008 EUR behandelt werden. Mit anderen Worten: Kann ein Ehegatte seinen Grundfreibetrag nicht aufbrauchen, kann der Rest von dem anderen Ehegatten genutzt werden. Dadurch lassen sich in vielen Fällen Steuern sparen oder gar ganz vermeiden.

Verstirbt ein Ehegatte, so erfüllt der Hinterbliebene im Jahr des Todes noch die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung. Im Folgejahr erhält dieser dann das sogenannte Gnadensplitting mit der Folge, dass für dieses Jahr letztmalig der Splittingtarif mit dem doppelten Grundfreibetrag gewährt wird. Im zweiten Jahr nach dem Tod des Ehepartners ist nur noch die Einzelveranlagung mit einem einfachen Grundfreibetrag von 8.004 EUR möglich.

Durch Wegfall des Splittingtarifs und das Hinzukommen einer Witwenrente können dann Steuern da anfallen, wo vorher noch keine angefallen sind.
Die Folge: Es ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Steuern sind zu bezahlen

Beispiel
Die verheirateten Senioren A+B beziehen seit Januar 2010 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des A: 1.350 EUR
Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des B: 1.050 EUR
Ende März 2011 verstirbt A. B erhält eine monatliche Witwenrente von 600 EUR. Weitere Einkünfte, wie die Auszahlung einer Lebensversicherung kommen nicht hinzu.

Welche Steuern fallen in den Jahren 2010 bis 2013 an?

Lösung
2010: Im Jahr 2010 ergibt sich ein versteuerndes Einkommen von 14.000 EUR. Die zusammenveranlagten Ehegatten A+B werden für 2010 keine steuerlichen Belastungen zu tragen haben, da der gemeinsame Grundfreibetrag von 16.008 EUR nicht überschritten wurde.

2011: Im Jahr 2011 beträgt das zu versteuernde Einkommen von Witwe B 12.000 EUR. In diesem Jahr gilt das Gnadensplitting und der Grundfreibetrag von 16.008 EUR wird gewährt. Witwe B hat in 2011 keine steuerliche Belastung zu tragen (Sterbejahr).

2012: Im Folgejahr 2012 gilt wie 2011 das Gnadensplitting und der Grundfreibetrag von 16.008 EUR. Es ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 EUR. Witwe B hat keine steuerlichen Belastungen zu tragen.

2013: Im Jahr 2013 ist nur noch die Einzelveranlagung möglich und es gilt nur noch der steuerfreie Grundfreibetrag von 8.004 EUR. Das zu versteuernde Einkommen von Witwe B aus Alters- und Witwenrente in Höhe von 10.000 EUR ist höher als der Grundfreibetrag. Ab 2013 muss Witwe B Einkommensteuer zahlen.

Tipp
Aufwendungen für Krankheitskosten, Handwerkerleistungen oder für Haushaltshilfe mindern die Steuerlast. Wer bisher noch keine Steuererklärung abgeben hat sollte prüfen lassen, ob er nicht längst dazu verpflichtet ist und Einkommensteuer zahlen muss.

Ihre ETL SFS-Steuerberater stehen Ihnen dabei gerne behilflich zur Seite.

(Stand: 15.11.2011)

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